🎓 ADR-Jahresunterweisung nach Kapitel 1.3 i. V. m. 1.4 ADR
Online-Videokurs inkl. Teilnahmebestätigung
🧭 Kursbeschreibung
Dieser Online-Kurs vermittelt die gesetzlich vorgeschriebene ADR-Unterweisung nach Kapitel 1.3 in Verbindung mit Kapitel 1.4 ADR für alle Personen, die am Transport gefährlicher Güter beteiligt sind.
Die Schulung erfolgt videobasiert und ist praxisnah aufgebaut.
Der Kurs besteht aus zwei aufeinander abgestimmten Video-Modulen und kann flexibel online absolviert werden.
⏱️ Umfang & Dauer
Videomodul 1: ca. 30 Minuten
Grundlagen, Pflichten, Verantwortlichkeiten, rechtlicher RahmenVideomodul 2: ca. 20 Minuten
Praxis, typische Fehler, Konsequenzen, Sicherungsmaßnahmen
➡️ Gesamtdauer: ca. 50 Minuten
Der Kurs eignet sich damit ideal als Jahresunterweisung / Auffrischung nach ADR.
⚖️ Rechtliche Grundlagen
ADR Kapitel 1.3 – Unterweisung von Personen
ADR Kapitel 1.4 – Pflichten der Beteiligten
ADR Kapitel 1.10 – Sicherungsmaßnahmen
§ 27 GGVSEB
Hinweis: Dieser Kurs ersetzt keine ADR-Fahrerschulung, sondern erfüllt die Unterweisungspflicht für beteiligte Personen gemäß Kapitel 1.3 ADR.
👥 Zielgruppe
Verpacker
Verlader
Befüller
Absender
Empfänger
Fahrer (zusätzlich zur ADR-Bescheinigung)
Lager- und Logistikpersonal
Führungskräfte mit Gefahrgutverantwortung
📘 Inhalte des Videokurses
Grundlagen des Gefahrgutrechts (ADR-Systematik)
Pflichten und Verantwortlichkeiten nach Kapitel 1.4 ADR
Aufgabenbezogene Gefahren beim Umgang mit Gefahrgut
Allgemeine Sicherheitsvorschriften
Handhabung, Kennzeichnung und Dokumentation
Sicherungsmaßnahmen nach Kapitel 1.10 ADR
Konsequenzen bei fehlender oder mangelhafter Unterweisung
Typische Praxisfehler und Beispiele
📝 Nachweis & Dokumentation
Teilnahmebestätigung als Unterweisungsnachweis
Geeignet zur betrieblichen Dokumentation
Aufzeichnung und Aufbewahrung durch den Arbeitgeber empfohlen
🔁 Wiederholung
Die Unterweisung ist regelmäßig zu wiederholen (in der Praxis jährlich)
Bei Änderungen der ADR-Vorschriften ist eine erneute Unterweisung erforderlich
🚫 Wichtiger Hinweis
Ohne absolvierte Unterweisung dürfen Tätigkeiten im Gefahrgutbereich nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person durchgeführt werden.